EINHALTUNG DES COMBINED CODE

Da die Gesellschaft in Großbritannien nicht börsennotiert ist, ist es grundsätzlich nicht erforderlich, die Grundsätze der Unternehmensführung, wie sie im Combined Code festgelegt sind, einzuhalten. Es ist ebenso wenig erforderlich, die deutschen Standards der Unternehmensführung zu erfüllen. Gewisse Bestimmungen des Combined Code, die in den deutschen Standards der Unternehmensführung nicht enthalten und auf dem deutschen Markt auch nicht üblich sind, hat das Unternehmen nicht erfüllt. Insbesondere haben die Executive Directors Anstellungsverträge mit Kündigungsfristen von mehr als einem Jahr, ihre Abfindungen werden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus gutem Grund nicht im Rahmen einer Schadensminimierungsverpflichtung reduziert und die Directors werden für Zeiträume gewählt, die auf dem deutschen Markt üblich sind.

Die Gesellschaft ist weiterhin der Auffassung, dass striktere Vorgaben das Unternehmen in Bezug auf die Einstellung und Bindung von Führungskräften benachteiligen würden.